Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis
- Das Waffengesetz gibt vor, dass zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat mindestens 1x geschossen werden muss.
- Falls die geforderte monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten werden kann, ist ersatzweise das Erbringen von 18 geschossenen Einheiten über ebenfalls 12 Monate hinweg möglich. In jedem Fall müssen zwischen der ersten geschossenen Einheit und dem Zeitpunkt der Antragstellung zwölf Monate vergangen sein.
- Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von Waffen und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum (12 Monate), in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
- Das Bedürfnis wird auch nach Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen durch die Behörden überprüft. Deshalb ist weiterhin eine regelmässige Teilnahme am Schießtraining erforderlich, da ansonsten der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse erfolgen kann.
- Es erfolgt eine Prüfung nach 5 Jahren und nach 10 Jahren. In den 24 Monaten vor der Prüfung muss mit einer der eigenen erlaubnispflichtigen Waffen 1x im Quartal oder 6x jährlich geschossen werden. Das Pensum gilt je Waffenart im Besitz (Kurzwaffe, Langwaffe).
- Nach 10 Jahren erfolgt keine Prüfung mehr anhand einem konkreten, aktiven Schießpensum. Es genügt die Mitgliedschaft im Verein.